Das Wichtigste in Kürze
- Ein Testament ermöglicht es, individuelle Anweisungen für die Verteilung des eigenen Nachlasses nach dem Tod festzulegen.
- Es kann handschriftlich oder notariell beurkundet erstellt werden.
- Durch ein Testament kann die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt werden, um auch nicht verwandte Personen oder Organisationen zu bedenken.
- Pflichtteilsansprüche bestimmter naher Angehöriger können trotz testamentarischer Verfügungen bestehen bleiben.
- Die Hinterlegung eines Testaments beim Nachlassgericht oder im Rahmen einer notariellen Beurkundung sorgt für Sicherheit und kann Streitigkeiten unter den Erben vorbeugen.
Was ist ein Testament?
Ein Testament oder „letzter Wille” ist eine schriftliche Erklärung, in der festgelegt wird, wer das Vermögen einer Person nach ihrem Tod erhalten soll. Rechtlich gesehen ermöglicht ein Testament jedem testierfähigen Menschen, über sein Erbe zu bestimmen und somit die gesetzliche Erbfolge zu umgehen oder zu modifizieren. Die Grundlage bildet § 1937 BGB, wonach der Erblasser durch Testament einen Erben bestimmen kann.
„Letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser u. a. den Erben bestimmt, einen Verwandten oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, Vermächtnisse oder Auflagen anordnet, Testamentsvollstrecker einsetzt etc.” – BGB
Erbfolge ohne Testament: Wer erbt nach Gesetz?
Wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert, greift die gesetzliche Erbfolge. Gemäß der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) geht mit dem Tod einer Person, dem Erblasser, deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen, die Erben, über. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer Erbe wird und welchen Anteil am Nachlass die Erben erhalten. Erbfähig sind grundsätzlich alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls leben oder bereits gezeugt und später lebend geboren werden.

Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge wird im Erbrecht nach dem Ordnungsprinzip festgelegt. Das bedeutet: Je enger der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ist, desto eher gehört eine Person zum Kreis der gesetzlichen Erben.
Die Erben werden in die folgenden fünf Ordnungen eingestuft:
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung (§ 1924 BGB)
Die Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen, die als direkte Nachkommen gelten. Sind die Kinder bereits verstorben, treten an deren Stelle deren Abkömmlinge (Enkel oder Urenkel). Zu den direkten Nachkommen zählen auch Adoptivkinder und nichteheliche Kinder. Stiefkinder gehören hingegen nicht zu den gesetzlichen Erben.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB)
Als Erben der zweiten Ordnung gelten die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also Geschwister, Neffen und Nichten. Diese sind erbberechtigt, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind.
Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Elternteile, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Gibt es keine Abkömmlinge, erbt der überlebende Elternteil allein.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung (§ 1926 BGB)
Die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, bilden die dritte Ordnung der Erben.
Leben alle Großeltern, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Sind auf einer Großelternlinie keine Abkömmlinge vorhanden, wächst deren Erbteil der anderen Großelternlinie zu.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung (§ 1928 BGB)
Zu den gesetzlichen Erben der vierten Ordnung zählen die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Dabei erben grundsätzlich nur diejenigen Voreltern oder deren Abkömmlinge, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind.
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und darüber hinaus (§ 1929 BGB)
Ab der fünften Ordnung folgen die entfernteren Voreltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Mit zunehmendem Verwandtschaftsgrad nimmt die gesetzliche Erbberechtigung entsprechend ab.

Info: Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB)
Finden sich keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben, fällt der Nachlass an das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Kann kein Bundesland festgestellt werden, wird der Bund gesetzlicher Erbe.
Weitere Prinzipien der Erbfolge
Erbfolge nach Stämmen: Hierbei erben die Nachkommen des Verstorbenen nach Stämmen. Hat der Verstorbene mehrere Kinder, bildet jedes Kind einen Stamm. Enkel erben nur, wenn ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.
Linienprinzip: Innerhalb der zweiten und höheren Ordnungen wird zwischen der mütterlichen und der väterlichen Linie unterschieden. Eine Linie erbt nur, soweit auf der anderen Linie keine vorrangigen Erben vorhanden sind.
Repräsentationsprinzip: Ein näher mit dem Erblasser verwandter Angehöriger schließt seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Erst wenn dieser Angehörige vorverstorben ist, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
Erbrecht von Ehegatten
Der Ehemann oder die Ehefrau gehören nicht zu den Verwandten des Erblassers. Ihr gesetzliches Erbrecht ergibt sich daher aus § 1931 BGB und besteht neben dem Erbrecht der Verwandten.
Nach dem gesetzlichen Erbrecht erben Ehegatten wie folgt:
- Erben sowohl Ehegatten als auch Verwandte erster Ordnung, steht dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses zu.
- Neben Erben der zweiten Ordnung oder den Großeltern erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
- Sind weder Erben der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe.
Erbrecht der Ehegatten nach Güterstand
Darüber hinaus beeinflusst der vereinbarte Güterstand die Erbquote des überlebenden Ehegatten.
Zugewinngemeinschaft
Haben Eheleute keine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, gilt die Zugewinngemeinschaft. Dabei erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Die Ehefrau oder der Ehemann erhält somit neben Kindern regelmäßig die Hälfte des Nachlasses. Bei Kinderlosigkeit erhält der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, während Erben der zweiten Ordnung oder die Großeltern das verbleibende Viertel erhalten. Sind weder Erben der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe.
Gütergemeinschaft
Bei einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten ganz oder teilweise gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Im Erbfall richtet sich die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten grundsätzlich ebenfalls nach § 1931 BGB. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut in den Nachlass fällt, da dem überlebenden Ehegatten sein Anteil bereits gehört.
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung verwalten die Ehegatten ihr Vermögen getrennt. Die Gütertrennung wird durch einen Ehevertrag vereinbart.
Nach § 1931 Abs. 4 BGB gilt:
- Hinterlässt der Erblasser ein Kind, erben Ehegatte und Kind jeweils die Hälfte des Nachlasses.
- Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, erhalten der Ehegatte und jedes Kind jeweils ein Drittel.
- Hinterlässt der Erblasser drei oder mehr Kinder, erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses; der übrige Nachlass wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.
- Sind keine Kinder vorhanden, erhält der Ehegatte neben Erben der zweiten Ordnung oder den Großeltern die Hälfte des Nachlasses.
Wann haben Ehegatten keinen Anspruch auf das Erbe?
Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten ist das Bestehen einer wirksamen Ehe.
Nach § 1933 BGB entfällt das gesetzliche Erbrecht, wenn
- die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bereits rechtskräftig geschieden war
- der Erblasser einen Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt hatte oder einem bereits gestellten Scheidungsantrag des Ehegatten zugestimmt hatte und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen.
Wurde kein Scheidungsantrag gestellt und lagen die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht vor, bleibt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bestehen.
Die Verteilung des Erbes: Die Erbquote im Überblick
Wenn kein Testament vorhanden ist, richtet sich die Verteilung des Erbes nach den gesetzlichen Erbquoten.
Erbquoten nach Ordnungen
Die gesetzlichen Erben sind in Ordnungen eingeteilt.
Erben der ersten Ordnung (Kinder des Verstorbenen) erben zu gleichen Teilen. Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, kommen die Erben der zweiten Ordnung (Eltern und deren Nachkommen) zum Zuge und so weiter.
Haben Sie beispielsweise drei Kinder, wird Ihr Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt und jedes Kind erhält ein Drittel.
Sind Sie unverheiratet und kinderlos, erben Ihre Eltern jeweils die Hälfte Ihres Vermögens. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) an dessen Stelle.
Leben nur noch die Großeltern oder deren Abkömmlinge, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen der dritten Ordnung.
Erbrecht bei Eheleuten
Ehepartner erben neben Verwandten erster Ordnung grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser gesetzliche Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel.
Gibt es keine Erben der ersten Ordnung, erhält der Ehegatte neben Erben der zweiten Ordnung oder den Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Erben der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe.
Bei Gütertrennung gelten die besonderen gesetzlichen Erbquoten nach § 1931 Abs. 4 BGB.
Info: Erbvertrag vs. Testament
Im Gegensatz zum Testament, das grundsätzlich einseitig errichtet und jederzeit widerrufen werden kann, stellt der Erbvertrag eine bindende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar. Er kann grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen geändert oder aufgehoben werden.
Während das Testament die individuelle letztwillige Verfügung des Erblassers darstellt, erfordert der Erbvertrag die Mitwirkung aller Vertragsparteien und wird häufig genutzt, um verbindliche Regelungen zwischen Erblasser und künftigen Erben zu treffen.
Die Erbfolgeregelung mit Testament
Durch ein Testament können Sie Ihre persönlichen Wünsche für die Verteilung Ihres Nachlasses festlegen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge ermöglicht Ihnen das Testament, Personen Ihrer Wahl als Erben einzusetzen oder bestimmte Vermögenswerte gezielt durch Vermächtnisse zuzuwenden.
Wenn Sie ein Testament verfassen möchten, gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Mindestalter: Ein eigenhändiges Testament kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres errichtet werden. Ein öffentliches Testament vor einem Notar kann bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres errichtet werden (§ 2229 BGB).
- Testierfähigkeit: Sie müssen in der Lage sein, die Bedeutung Ihrer Erklärungen zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Info: Testierfreiheit – Das Fundament des Testaments
Die Testierfreiheit ist ein zentrales Prinzip des deutschen Erbrechts. Sie gestattet es dem Erblasser, frei über sein Vermögen nach dem Tod zu verfügen.
Eingeschränkt wird diese Freiheit insbesondere durch das Pflichtteilsrecht, das bestimmten nahen Angehörigen auch gegen den Willen des Erblassers einen gesetzlichen Mindestanspruch sichert.
Die Arten von Testamenten im Überblick
Nach dem Erbrecht wird hauptsächlich zwischen zwei formalen Formen von Testamenten unterschieden: dem eigenhändigen (privaten) und dem öffentlichen Testament.
Handschriftliches Testament
Das handschriftliche Testament, auch als eigenhändiges Testament bekannt, wird vollständig von der Hand des Erblassers geschrieben und unterschrieben. Ein am Computer geschriebenes Testament oder ein Testament ohne eigenhändige Unterschrift ist grundsätzlich unwirksam.
Das handschriftliche Testament ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, den letzten Willen festzuhalten. Vorteile sind die niedrigen Kosten und die Flexibilität: Sie können ein solches Testament jederzeit errichten, ändern, vernichten oder neu aufsetzen. Nachteile können in unklaren Formulierungen oder Formfehlern liegen, die die Wirksamkeit beeinträchtigen können. Darüber hinaus müssen Sie selbst dafür sorgen, dass Ihr Testament sicher verwahrt und nach Ihrem Tod aufgefunden wird.
Öffentliches Testament
Beim öffentlichen Testament wird der letzte Wille gegenüber einem Notar erklärt und von diesem beurkundet. Sie können Ihren letzten Willen schriftlich übergeben oder mündlich erklären. Der Notar erstellt beziehungsweise beurkundet das Testament und sorgt für dessen amtliche Verwahrung.
Wenn Ihre Mobilität eingeschränkt ist, kann der Notar das Testament auch bei Ihnen zu Hause oder in der Einrichtung beurkunden, in der Sie sich aufhalten.
Vorteile eines öffentlichen Testaments sind die rechtliche Beratung durch den Notar, die Vermeidung von Formfehlern sowie die sichere amtliche Verwahrung. Dadurch wird ein hohes Maß an Rechtssicherheit erreicht. Nach der Beurkundung wird das Testament in die besondere amtliche Verwahrung gegeben und im Zentralen Testamentsregister registriert.
Nachteile sind die höheren Kosten gegenüber einem eigenhändigen Testament sowie der formellere Ablauf.
Ein notarielles Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Der Widerruf kann insbesondere durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder durch Errichtung eines neuen Testaments erfolgen.
Weitere Testamentarten
Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Darüber hinaus gibt es Sonderformen wie das Nottestament. Außerdem können im Testament Vermächtnisse zugunsten pflegender Personen oder anderer Begünstigter angeordnet werden.
Ehegattentestament oder Berliner Testament
Das Ehegattentestament, häufig als Berliner Testament bezeichnet, ermöglicht es Ehegatten, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erbt der überlebende Ehegatte zunächst den gesamten Nachlass. Die gemeinsamen Kinder oder andere eingesetzte Personen werden Schlusserben und erben erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten.
Vorteile sind der gegenseitige Schutz des überlebenden Ehegatten sowie eine einfache Gestaltung der Erbfolge.
Ein Berliner Testament kann handschriftlich errichtet werden, wenn es von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben wird.
Zu beachten ist, dass die Kinder nach dem ersten Erbfall grundsätzlich ihren Pflichtteil verlangen können. Viele Berliner Testamente enthalten deshalb sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln, um die Geltendmachung des Pflichtteils zu erschweren.
Nach dem Tod eines Ehegatten sind wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich bindend und können vom überlebenden Ehegatten regelmäßig nicht mehr einseitig geändert werden.
Mündliches Testament oder Nottestament
Das Nottestament kommt ausschließlich in außergewöhnlichen Situationen zum Einsatz, wenn der Erblasser aufgrund unmittelbarer Todesgefahr kein ordentliches Testament mehr errichten kann.
In einem solchen Fall gelten unter anderem folgende Voraussetzungen:
- Beim Drei-Zeugen-Testament müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein.
- Die Zeugen dürfen weder als Erben oder Vermächtnisnehmer bedacht sein noch mit diesen eng verbunden sein.
- Das Testament ist nach den gesetzlichen Vorschriften aufzunehmen und anschließend unverzüglich dem Nachlassgericht zuzuleiten.
Der Erblasser kann ein Nottestament jederzeit widerrufen.
Besteht die Notsituation nicht mehr, verliert das Nottestament drei Monate nach Wegfall der außergewöhnlichen Umstände automatisch seine Wirksamkeit, sofern der Erblasser in dieser Zeit wieder in der Lage war, ein ordnungsgemäßes Testament zu errichten (§ 2252 BGB).
Vorteile liegen in der Möglichkeit, auch in einer akuten Notlage noch eine wirksame letztwillige Verfügung zu treffen. Nachteile sind die strengen gesetzlichen Voraussetzungen und die zeitlich begrenzte Gültigkeit.
Behindertentestament
Das Behindertentestament ist eine besondere Gestaltungsmöglichkeit, mit der Eltern die Versorgung eines Kindes mit Behinderung langfristig sichern und gleichzeitig vermeiden möchten, dass der Nachlass unmittelbar für Sozialhilfeleistungen eingesetzt werden muss.
Da diese Gestaltung rechtlich anspruchsvoll ist, sollte sie stets notariell oder anwaltlich begleitet werden.
Vermächtnis zugunsten einer Pflegeperson
Pflegeleistungen können im Testament durch ein Vermächtnis besonders berücksichtigt werden.
Dadurch erhält die pflegende Person einen bestimmten Geldbetrag, einzelne Vermögensgegenstände oder sonstige Rechte, ohne Erbe des gesamten Nachlasses zu werden.
Unabhängig davon können unter bestimmten Voraussetzungen auch gesetzliche Ausgleichsansprüche für Pflegeleistungen bestehen (§ 2057a BGB).
Testament aus Dankbarkeit
Selbstverständlich können Sie in Ihrem Testament Personen bedenken, denen Sie sich besonders verbunden fühlen oder denen Sie für ihre Unterstützung danken möchten.
Dies geschieht rechtlich durch eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis zugunsten dieser Person. Eine eigenständige gesetzliche Testamentsart „Testament aus Dankbarkeit” gibt es jedoch nicht.
Info: Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis
Der wesentliche Unterschied zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer liegt in der Rechtsstellung.
Ein Erbe tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
Ein Vermächtnisnehmer erhält dagegen lediglich den vom Erblasser bestimmten Gegenstand oder Anspruch, ohne Erbe zu werden. Er haftet grundsätzlich nicht für Nachlassverbindlichkeiten.
Die formale Gestaltung eines Testaments
Ein Testament ist ein persönliches Dokument, das festlegt, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod verteilt werden soll. Die formale Gestaltung eines Testaments ist entscheidend für dessen Wirksamkeit:
- Ein handschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben sein.
- Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers ist zwingend erforderlich.
- Ort und Datum (Tag, Monat, Jahr) sollten angegeben werden. Sie sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, erleichtern jedoch die Feststellung der Gültigkeit, insbesondere wenn mehrere Testamente existieren.
- Achten Sie auf eine gute Lesbarkeit.
- Die Unterschrift sollte Vor- und Familiennamen enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Form, kann das Testament dennoch wirksam sein, wenn seine Urheberschaft eindeutig feststeht.
- Fehlen Ort oder Datum, bleibt das Testament grundsätzlich wirksam. Können dadurch jedoch Zweifel an der Gültigkeit entstehen, müssen diese Angaben gegebenenfalls anderweitig nachgewiesen werden.
- Die Anordnungen sollten klar und eindeutig formuliert sein, um Interpretationsspielräume zu vermeiden.
- Empfehlenswert ist die Überschrift „Testament” oder „Letzter Wille”.
Wichtige Inhalte eines Testaments
Ein Testament sollte klar und eindeutig festlegen, wer Erbe wird und welche Vermögenswerte den einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmern zufallen.
Es kann außerdem Anordnungen zur Testamentsvollstreckung sowie die Benennung eines Testamentsvollstreckers enthalten.
Ebenso kann geregelt werden, dass bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden (Enterbung).
Worauf geachtet werden sollte:
- eindeutige Benennung der Erben
- präzise Vermögenszuweisungen
- Vermeidung widersprüchlicher Anordnungen
- regelmäßige Aktualisierung bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse
- sichere Aufbewahrung des Testaments
Ein notarielles Testament wird im Rahmen der besonderen amtlichen Verwahrung sicher hinterlegt.
Pflichtteil bei einem Testament
Trotz der Testierfreiheit haben nahe Angehörige – insbesondere Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers – Anspruch auf den Pflichtteil.
Der Pflichtteil entsteht grundsätzlich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen oder mit weniger als seinem Pflichtteil bedacht wurde.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und besteht als Geldanspruch gegen die Erben.
Dieser Anspruch kann grundsätzlich nicht durch ein Testament ausgeschlossen werden. Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich.
Voraussetzungen für einen Pflichtteilsentzug
Die Möglichkeit, einem Pflichtteilsberechtigten auch den Pflichtteil zu entziehen, ist gesetzlich streng geregelt.
Die bloße Enterbung genügt hierfür nicht.
Unter den folgenden Voraussetzungen (§ 2333 BGB) kann der Pflichtteil entzogen werden:
- Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben.
- Der Pflichtteilsberechtigte macht sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der genannten Personen schuldig.
- Der Pflichtteilsberechtigte verletzt seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig.
- Der Pflichtteilsberechtigte wird wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt und seine Teilhabe am Nachlass ist dem Erblasser deshalb unzumutbar. Gleiches gilt bei einer entsprechenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.
Der Pflichtteilsentzug muss ausdrücklich im Testament angeordnet und begründet werden.
Die Möglichkeit eines Alleinerben
Durch ein Testament können Sie eine Person als Alleinerben bestimmen.
Diese Entscheidung bedeutet, dass der gesamte Nachlass auf eine einzige Person übergeht.
Die Bestimmung eines Alleinerben kann sinnvoll sein, wenn das Vermögen nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden soll.
Pflichtteilsberechtigte Angehörige können jedoch trotz Enterbung Pflichtteilsansprüche geltend machen, sofern kein wirksamer Pflichtteilsentzug nach § 2333 BGB vorliegt.
Ehegatten können sich durch ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder oder andere Schlusserben erhalten ihren Erbteil grundsätzlich erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten.
Ein Testament ändern
Eine Änderung Ihres Testaments ist jederzeit möglich.
Bei einem handschriftlichen Testament können Sie Änderungen oder Ergänzungen durch ein neues Testament vornehmen.
Dieses sollte mit Datum und Unterschrift versehen werden.
Mehrere Testamente können nebeneinander bestehen. Soweit sich ihre Regelungen widersprechen, gilt grundsätzlich das spätere Testament vor (§ 2258 BGB).
Bei einem notariellen Testament können Änderungen ebenfalls durch ein neues notarielles Testament oder – je nach Einzelfall – durch weitere letztwillige Verfügungen erfolgen.
Ein Testament widerrufen
Den Widerruf eines Testaments können Sie auf verschiedene Weise erklären.
Ein eigenhändiges Testament kann beispielsweise durch dessen Vernichtung (etwa Zerreißen oder Verbrennen) widerrufen werden.
Ebenso kann ein neues Testament errichtet werden, dessen Regelungen den früheren Anordnungen widersprechen. Soweit sich beide Testamente widersprechen, gilt grundsätzlich das spätere Testament.
Ein notarielles Testament kann insbesondere durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder durch Errichtung eines neuen Testaments widerrufen werden.
Das Testament sicher hinterlegen
Ein Testament kann auf verschiedene Weise sicher hinterlegt werden, damit es nach Ihrem Ableben gefunden und berücksichtigt wird:
Beim Nachlassgericht
Die sicherste Möglichkeit ist die besondere amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht. Das Testament wird dort sicher verwahrt und nach dem Tod des Erblassers automatisch eröffnet, sobald der Sterbefall bekannt wird.
Notarielle Verwahrung
Wird ein Testament notariell beurkundet, veranlasst der Notar die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht sowie die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und eröffnet wird.
Kosten rund um das Testament
Beratungskosten
Möglicherweise benötigen Sie eine rechtliche Beratung, um Ihr Testament zu erstellen. Die Kosten hängen vom Umfang der Beratung ab. Für eine anwaltliche Erstberatung gilt grundsätzlich § 34 RVG; die Höhe der Vergütung wird zwischen Anwalt und Mandant vereinbart.
Notargebühren
Für die Beurkundung eines Testaments durch einen Notar fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert (in der Regel dem Reinvermögen des Erblassers) und sind gesetzlich festgelegt.
Hinterlegungsgebühren
Für die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments fällt eine gesetzlich festgelegte Gebühr an. Hinzu kommt die Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.
Kosten für Änderungen
Werden Änderungen an einem notariellen Testament vorgenommen, entstehen hierfür regelmäßig erneut Notargebühren. Bei einem eigenhändigen Testament fallen grundsätzlich keine Formgebühren an.
Erbschaftsteuer
Unter Umständen müssen Erben Erbschaftsteuer zahlen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erwerbs.
Es gelten gesetzlich festgelegte Freibeträge. Erst wenn der steuerpflichtige Erwerb den jeweiligen Freibetrag übersteigt, fällt Erbschaftsteuer an.
Tabelle: Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
| Erbe | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehepartner | I | 500.000 Euro |
| Kinder, Stiefkinder | I | 400.000 Euro |
| Enkelkinder | I | 200.000 Euro (wenn deren Elternteil bereits verstorben ist), ansonsten 100.000 Euro |
| Eltern, Großeltern | I | 100.000 Euro (bei Erwerben von Todes wegen), 20.000 Euro (bei Schenkungen) |
| Geschwister | II | 20.000 Euro |
| Nichten, Neffen | II | 20.000 Euro |
| Nicht verwandte Personen | III | 20.000 Euro |
Fazit
Die Testamentsgestaltung ermöglicht es, den eigenen Nachlass nach den persönlichen Vorstellungen zu regeln und die gesetzliche Erbfolge individuell anzupassen. Sie schafft Klarheit und kann dazu beitragen, spätere Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.
Es empfiehlt sich, sich frühzeitig mit den Möglichkeiten der Testamentsgestaltung auseinanderzusetzen und bei komplexeren Vermögens- oder Familienverhältnissen rechtlichen Rat einzuholen.
Häufige Fragen (FAQs) zum Testament
Wo sollte ich mein Testament aufbewahren, damit es sicher gefunden wird?
Besonders sicher ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. So wird das Testament im Erbfall zuverlässig gefunden und eröffnet. Eine Aufbewahrung zu Hause ist ebenfalls möglich, birgt aber das Risiko, dass das Dokument übersehen oder verloren wird.
Kann ich eine Person bedenken, die nicht mit mir verwandt ist?
Ja, durch ein Testament können Sie auch Freunde, Pflegepersonen, gemeinnützige Organisationen oder andere nicht verwandte Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen. Pflichtteilsrechte naher Angehöriger können jedoch weiterhin bestehen.
Was passiert, wenn mehrere unterschiedliche Testamente existieren?
Grundsätzlich kann das zeitlich jüngere Testament frühere Regelungen ersetzen, soweit sich die Inhalte widersprechen. Deshalb sind Datum, eindeutige Formulierungen und eine sichere Aufbewahrung besonders wichtig.
Ist ein Testament auch bei wenig Vermögen sinnvoll?
Ja, ein Testament kann auch bei einem kleineren Nachlass sinnvoll sein. Es schafft Klarheit darüber, wer persönliche Gegenstände, Geld oder andere Vermögenswerte erhalten soll und kann dadurch Streit unter Angehörigen vermeiden.
Wann sollte ein bestehendes Testament überprüft werden?
Eine Überprüfung empfiehlt sich insbesondere nach einer Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern, einem Todesfall in der Familie oder größeren Veränderungen des Vermögens. So bleibt der letzte Wille an die aktuelle Lebenssituation angepasst.
Quellen
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2258.html
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