Pflegehilfsmittel für bis zu 40 Euro pro Monat erhalten
Die Pflegekassen gewähren pro Monat einen Unterstützungsbeitrag von bis zu 40 Euro. Dieser Betrag ist für die Kosten bestimmt, die durch den Zukauf von Pflegehilfsmitteln entstehen.
Laut Paragraf 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch haben alle Versicherten einer gesetzlichen Pflegeversicherung Anspruch auf diese Leistung, sofern die Pflegehilfsmittel zur Pflege oder Linderung von Beschwerden beitragen oder sofern sie dem zu Pflegenden eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Die Aufwendungen dürfen 40 Euro im Monat nicht überschreiten. Sollte das dennoch der Fall sein, müssen die Kosten mit eigenen Mitteln gedeckt werden.
Bitte beachten Sie:
Wer hat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel?
Die wichtigste Voraussetzung ist die häusliche Versorgung des Pflegebedürftigen, denn in einem Heim untergebrachte Personen haben keinen Anspruch. Für sie gelten andere Maßgaben. Des Weiteren muss eine Pflegestufe vorliegen, wobei auch die Pflegestufe 1 bereits ausreichend ist. Die Pflege selbst muss durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst erfolgen. Privat angestellte Personen können die Pflegehilfsmittel nicht bekommen.
- Der Pflegebedürftige hat einen Pflegegrad von 1 bis 5
- Die Pflege erfolgt zu Hause, im Haus der Angehörigen, einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen
- Ein Angehöriger, Ehepartner oder Pflegedienst kümmert sich um die Pflege
Welche Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse bezahlt?
Die Kosten werden von der Pflegekasse nur für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ übernommen. Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad (§ 15 SGB XI) haben im Rahmen des § 40 SGB XI unter anderem Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hierbei handelt es sich um Hilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt werden können. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich. Die Pflegehilfsmittel finden sich in der Produktgruppe 54 des Pflegemittelkatalogs wieder.
Die folgenden Produkte zählen dazu:
- Saugende Krankenunterlagen für den Einmalgebrauch (Bettschutzauflagen zur Aufnahme von Körperflüssigkeiten)
- Desinfektionsmittel (für Hände und für Flächen)
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzbekleidung (z. B. Einwegschürzen aus Kunststoff)
Wie erfolgt die Abrechnung?
Die Pflegehilfsmittel Unterstützung wird durch die Pflegekasse gewährt, allerdings geschieht das nicht automatisch. Sie müssen zum Erhalt der Leistungen einen entsprechenden Antrag stellen, der durch die Pflegekasse genehmigt werden muss.
Dabei besteht die Wahl zwischen der Beauftragung eines Pflegemittel-Lieferdienstes und dem selbständigen Einkaufen der benötigten Produkte. Wenn Sie einen Lieferservice bevorzugen, füllen Sie das Antragsformular des Unternehmens aus, dieses kümmert sich um die Abrechnung durch die Pflegekasse. Die Lieferung selbst wird nach Bewilligung jeden Monat automatisch ausgeführt und muss nicht separat beauftragt werden.
Wenn Sie die Pflegehilfsmittel selbst einkaufen wollen, senden Sie den Antrag auf Kostenübernahme an die Pflegekasse. Dabei kann es sich um ein formloses Schreiben handeln, welches die persönlichen Daten sowie die Versicherungsnummer des Pflegebedürftigen enthält.
Sollte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Notwendigkeit der Pflegemittel vorliegen, sollten Sie dieses dem Antrag beifügen. Für die Bewilligung ist keine Verschreibung seitens des behandelnden Arztes nötig!
Privat Versicherte bekommen vom Lieferservice oder vom Verkäufer der Pflegehilfsmittel eine Rechnung und reichen diese zur Abrechnung bei der privaten Krankenversicherung ein.
Besondere Hinweise
Möglich ist, dass die Pflegeversicherung Ihren Antrag auf Zahlung der Pflegehilfsmittel nicht genehmigt. Sollte das der Fall sein, haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Eventuell kann es sinnvoll sein, das Gutachten des Medizinischen Dienstes nachzufordern und dem Widerspruch beizufügen.
Ist der Antrag durch die Pflegekassen genehmigt, sollten Sie ihn auf seine Laufzeit überprüfen. Die Pflegekassen genehmigen derartige Anträge entweder unbegrenzt oder mit einer jährlichen Laufzeit. Tritt Letzteres ein, sollten Sie unbedingt rechtzeitig an den Folgeantrag denken.
Wichtig: Die Kostenübernahme gilt tatsächlich nur für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Alle anderen Pflegehilfsmittel unterliegen anderen Bestimmungen.
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