Was ist Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die von pflegenden Personen beantragt werden kann, wenn aufgrund einer „Verhinderung“ die häusliche Pflege nicht fortgeführt werden kann und ein Pflegeersatz benötigt wird. Damit wird sichergestellt, dass die Pflege im eigenen Zuhause weitergeführt werden kann und die Lebensqualität der pflegebedürftigen Person erhalten bleibt. Denn manchmal ist ein wichtiger Termin nicht aufzuschieben und auch der dringend benötigte Urlaub muss einmal in Anspruch genommen werden. Immer dann, wenn der/die pflegende Angehörige die Pflege selbst gerade nicht ausführen kann, muss sie natürlich für einen Ersatz sorgen. Kommt dieser Ersatz von Fachkräften oder auch aus der Familie, dem Freundeskreis oder der Nachbarschaft, kann die Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen oder 42 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht allerdings erst ab Pflegegrad 2 und nur, wenn Sie bereits seit 6 Monaten pflegerisch bei der Person tätig sind. Die Kosten für die Ersatzpflege werden dabei bis zu einem bestimmten Satz erstattet.
Wofür gibt es Verhinderungspflege?
Einen Menschen im häuslichen Umfeld zu pflegen, verlangt von der pflegenden Person sehr viel ab. Eigene Bedürfnisse treten in den Hintergrund und es bleibt für das eigene Leben sehr wenig Zeit. Mit der Verhinderungspflege wurde eine Möglichkeit geschaffen, diese Lücke zu schließen und pflegenden Angehörigen/nahestehenden Menschen eine Auszeit von der Pflege zu verschaffen. Dabei sind sowohl Urlaub als auch kurzfristige Termine eingeschlossen. Deshalb wird zwischen stundenweiser und tageweiser Verhinderungspflege unterschieden. Die beanspruchten Kosten werden immer jeweils vom Gesamtbudget des Jahres abgezogen.
Gründe für stundenweise Ersatzpflege
- Arztbesuche
- Erledigungen
- Kurse im Freizeit oder beruflichen Bereich
- Weiterbildungen (keine regelmäßigen Arbeitszeiten)
- Sportkurse
- Freizeitaktivitäten (Kino, Verabredung etc.)
Gründe für tageweise Ersatzpflege
- Urlaub
- Krankenhaus, oder Reha-Aufenthalte
- Erholungstage
Voraussetzungen für die Verhinderungspflege
Es gelten allerdings einige Voraussetzungen für die Verhinderungspflege. So müssen Sie den Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung seit mindestens 6 Monaten pflegen. Die Verhinderungspflege setzt voraus, dass Pflegegeld in Anspruch genommen wird und dass mindestens Pflegegrad 2 besteht. Zudem darf die Entlastung nicht zum regelmäßigen, pflegerischen Alltag gehören, beispielsweise durch eine Berufstätigkeit oder Schichtarbeit. Die Entlastung muss also zeitlich begrenzt sein. Auch darf die regelmäßige Pflege nicht von einem ausschließlich in Anspruch genommenen Pflegedienst ausgeführt werden, da bei einer professionellen Pflegeleistung kein Pflegender „verhindert“ ist.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
- die zu pflegende Person wird regelmäßig von einem Verwandten, Freund oder ehrenamtlichen Helfer in häuslicher Umgebung gepflegt
- die pflegende Person muss regelmäßig und seit mindestens 6 Monaten die Pflege leisten
- es besteht mindestens Pflegegrad 2 und Pflegegeld wird bereits bezogen
- die Entlastung muss zeitlich begrenzt sein und darf nicht regelmäßig für bspw. Arbeitsschichten in Anspruch genommen werden
- die Pflege darf nicht regelmäßig und ausschließlich von einem Pflegedienst geleistet werden. Während der Verhinderungspflege ist dies jedoch möglich!
Wie wird die Verhinderungspflege berechnet?
Bei der Berechnung der Verhinderungspflege werden zwei unterschiedliche Berechnungen herangezogen. Zum einen für die Ersatzpflege durch nahe Angehörige, oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Und zum Anderen für die Ersatzpflege durch Personen, die nicht mit der zu pflegenden Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihr wohnen.
Leistungen für entfernte/nicht Verwandte oder Pflegedienste
- bis zu 1.612 Euro Verhinderungspflege + 806 Euro optional Kurzzeitpflege-Budget pro Jahr
Leistungen für nahe Verwandte oder in häuslicher Gemeinschaft Lebende
Es wird maximal der 1,5-fache Satz des Pflegegeldes bezahlt. Je nach Pflegegrad ist dieser Betrag unterschiedlich. Für die Aufstockung durch Verdienstausfall und Fahrtkosten etc. müssen sie nachweisen, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind.
498 Euro + optional Verdienstausfall und Fahrtkosten + 806 Euro optional Kurzzeitpflege-Budget
858 Euro + optional Verdienstausfall und Fahrtkosten + 806 Euro optional Kurzzeitpflege-Budget
1.147 Euro + optional Verdienstausfall und Fahrtkosten + 806 Euro optional Kurzzeitpflege-Budget
1.419 Euro + optional Verdienstausfall und Fahrtkosten + 806 Euro optional Kurzzeitpflege-Budget
Nahe Verwandte der pflegebedürftigen Person | Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkel |
Entfernte Verwandte | Nichten, Neffen, Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen |
Diese Leistungen beinhaltet die Verhinderungspflege
Zur Grundpflege und Behandlungspflege, die im Rahmen einer Ersatzpflege erfolgt, gehören folgende Tätigkeiten:
- die Körperpflege mit Mundpflege und Zahnpflege
- Unterstützung beim Toilettengang, oder dem Wechsel von Inkontinenzmaterial
- Hilfe beim Einkaufen
- Hilfe bei Bewegung
- Essenszubereitung und oder Fütterung
- Hilfe im Haushalt, Reinigungsarbeiten
- Medikamentengabe (auch die Vorbereitung der Medikamente)
Kombination Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Man kann die Leistungen der Pflegeversicherung auch kombinieren. Sie können die Verhinderungspflege nämlich mit einem Teil des Budgets aufstocken, auch wenn die Ersatzpflege zu Hause stattfindet. Dabei ist es möglich, bis zu 806 Euro der Kurzzeitpflege zu nutzen, sollten Sie diese nicht ausgeschöpft haben.
Beantragung Verhinderungspflege
Zunächst müssen Sie Ihre Pflegekasse kontaktieren und um das Antragsformular bitten. Einige Pflegekassen bieten diese Formulare auch online zum Download an. Dieses füllen Sie vollständig aus und schicken es zurück an Ihre Pflegekasse. Die Pflegekassen sind den Krankenkassen untergeordnet. Dies bedeutet, dass Sie automatisch der angegliederten Pflegekasse Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zugeordnet sind. Jede Krankenkasse hat dementsprechend eine eigene Pflegekasse eingerichtet.
Zuletzt geändert:
Quellen
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/4_Beihilfeanspruch/41_Beihilfeberechtigte/5_Pflegebeduerftige/56_Leistungen_Pflegebeduerftige/564_Kurzzeit_Verhinderungspflege/564_kurzzeit_verhinderungspflege_node.html