Erhöhung der Pflegeleistungen um 4,5 %
Die meisten Pflegeleistungen werden sich in diesem Jahr um 4,5 % erhöhen. Wir verschaffen Ihnen einen kurzen Überblick, damit Sie sich schnell orientieren können und die für Sie eintretenden Veränderungen schnell überblicken.
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, die an Pflegebedürftige gezahlt wird, wenn sie zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Es dient als Anerkennung und Unterstützung für die erbrachte Pflege und kann frei verwendet werden.
• Pflegegrad 2: Anstieg von 332 € auf 347 €
• Pflegegrad 3: Anstieg von 573 € auf 599 €
• Pflegegrad 4: Anstieg von 765 € auf 800 €
• Pflegegrad 5: Anstieg von 947 € auf 990 €
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen werden von professionellen ambulanten Pflegediensten erbracht, um Pflegebedürftige in ihrem Zuhause zu unterstützen. Sie umfassen z. B. Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten und werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
• Pflegegrad 2: Anstieg von 761 € auf 796 €
• Pflegegrad 3: Anstieg von 1.432 € auf 1.497 €
• Pflegegrad 4: Anstieg von 1.778 € auf 1.859 €
• Pflegegrad 5: Anstieg von 2.200 € auf 2.299 €
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung, der allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zusteht. Er dient zur Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, wie z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangeboten oder Alltagsbegleitung, und wird nicht direkt ausgezahlt, sondern über Anbieter abgerechnet.
Erhöhung von 125 € auf 131 € monatlich für alle Pflegegrade.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Einmalprodukte, die die Pflege im häuslichen Umfeld erleichtern, zur Hygiene beitragen oder die Pflegebedürftigen schützen. Dazu zählen z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz. Die Pflegeversicherung übernimmt monatlich Kosten bis zu einem festgelegten Höchstbetrag.
Steigerung des Höchstbetrags von 40 € auf 42 € monatlich.

Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die ab Pflegegrad 2 genutzt werden kann, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, z. B. durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe.
Anhebung des jährlichen Budgets von 1.612 € auf 1.685 €.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die es Pflegebedürftigen ermöglicht, vorübergehend in einer stationären Einrichtung versorgt zu werden, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann.
Erhöhung des jährlichen Budgets von 1.774 € auf 1.854 €.
Tages- und Nachtpflege
Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflegeform, bei der Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in einer Pflegeeinrichtung betreut werden, während die restliche Pflege zu Hause erfolgt
• Pflegegrad 2: Anstieg von 689 € auf 721 €
• Pflegegrad 3: Anstieg von 1.298 € auf 1.357 €
• Pflegegrad 4: Anstieg von 1.612 € auf 1.685 €
• Pflegegrad 5: Anstieg von 1.995 € auf 2.085 €
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Maßnahmen zur Anpassung des Wohnraums an die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen, um ihre Selbstständigkeit zu fördern und die Pflege zu erleichtern. Dazu gehören z. B. der Einbau von Barrierefreiheit, Rampen, Haltegriffen oder Treppenliften.
Erhöhung des Zuschusses von 4.000 € auf 4.180 € pro Maßnahme.
Leistungen für die vollstationäre Pflege
Leistungen für die vollstationäre Pflege umfassen die finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung leben. Diese Leistungen decken einen Teil der Pflegekosten ab, abhängig vom Pflegegrad des Betroffenen.
• Pflegegrad 2: Anstieg von 770 € auf 805 €
• Pflegegrad 3: Anstieg von 1.262 € auf 1.319 €
• Pflegegrad 4: Anstieg von 1.775 € auf 1.855 €
• Pflegegrad 5: Anstieg von 2.005 € auf 2.096 €
Wohngruppenzuschlag
Der Wohngruppenzuschlag ist eine finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, die in einer Wohngruppe leben, also in einer gemeinschaftlichen Wohnform, in der mehrere Menschen mit Pflegebedarf zusammen wohnen und gemeinsam betreut werden.
Steigerung von 214 € auf 224 € monatlich.
Anschubfinanzierung für Wohngruppen Erhöhung von 2.500 € auf 2.613 € pro Person.
Einführung eines gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
• Zusammenlegung der Budgets zu einem Gesamtbetrag von 3.539 € jährlich, der flexibel für beide Pflegeformen genutzt werden kann.
• Verlängerung der maximalen Anspruchsdauer für Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr.
• Wegfall der bisherigen Vorpflegezeit von sechs Monaten für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege; der Anspruch besteht ab Feststellung der Pflegebedürftigkeit.